FG Münster - Urteil vom 26.01.2006
8 K 6071/02 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 799

Abgrenzung laufender Gewinn und Betriebsaufgabegewinn

FG Münster, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 K 6071/02 F

DRsp Nr. 2006/11780

Abgrenzung laufender Gewinn und Betriebsaufgabegewinn

Überführt der Steuerpflichtige das Betriebsgrundstück (welches nicht das einzige Wirtschaftsgut ist) von dem Betrieb, den er aufgibt, zu Buchwerten in eine eigens hierfür neu gegründete Grundstücksverwaltungs-KG, die erhebliche Schulden auf dem Grundstück übernimmt, so liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe, sondern eine Gewinnrealisierung vor, die dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten bei einer gesonderten Gewinnfeststellung, ob ein Gewinn aus der Übertragung eines Grundstücks als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Aufgabegewinn zu behandeln ist.