BFH - Urteil vom 07.11.2013
X R 21/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 287/06

Abgrenzung von Betriebsaufspaltung und Verpachtung eines Betriebes im Ganzen

BFH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen X R 21/11

DRsp Nr. 2014/4278

Abgrenzung von Betriebsaufspaltung und Verpachtung eines Betriebes im Ganzen

1. NV: Bei einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen bildet das für den Betrieb des Handelsgeschäfts benötigte Grundstück regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage. Da das Geschäft ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht betrieben werden kann, ist es unerheblich, wenn das Betreiben des Handelsgeschäfts allgemein nur geringe Anforderungen an die Räumlichkeiten stellt. 2. NV: Ein Wettbewerbsverbot steht einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht unbedingt entgegen, da eine identitätswahrende Fortführung nicht zwingend die Wiedereröffnung des Einzel- bzw. Großhandelsbetriebs mit dem gleichen Sortiment erfordert.

Für die Annahme einer gewerblichen Vertriebsverpachtung ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dabei muss dem Verpächter objektiv die Möglichkeit verbleiben, den „vorübergehend“ eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.