LAG Hamm - Urteil vom 20.07.2006
8 Sa 1142/05
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (4) Ca 2290/04 - 19.04.2005,

Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge bei Lagerbetrieb

LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1142/05

DRsp Nr. 2007/973

Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge bei Lagerbetrieb

»Anforderungen an einen Betriebsübergang bei einem Lagerbetrieb. Abgrenzung zur Funktionsnachfolge.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 613 a ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger zum einen gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung seines Vertragsarbeitgebers (Beklagte zu 1) und nimmt weiter die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses nebst Weiterbeschäftigung in Anspruch. Soweit der Kläger im ersten Rechtszuge gegenüber der Beklagten zu 3) als seiner vormaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1)

Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht hat, die Beklagte zu 3) habe jedenfalls für die Zeit bis Ende 2005 eine Bestandsgarantie für Inhalt und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) übernommen, ist dieser Streitpunkt nach Beschränkung des Berufungsantrages nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Entsprechendes gilt für die erstmals im Berufungsrechtszuge erhobenen und sodann zurückgenommenen weiteren Zahlungsanträge gegen die Beklagten zu 1) und zu 2).