BFH - Urteil vom 22.04.2015
X R 25/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 55
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5212/10 1937

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und VerpachtungBegriff der nachhaltigen Tätigkeit

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen X R 25/13

DRsp Nr. 2015/16865

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Begriff der nachhaltigen Tätigkeit

Ein Steuerpflichtiger wird nachhaltig tätig, wenn zehn Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, in einer notariellen Urkunde, die eigenständige und voneinander unabhängige Kaufverträge beinhaltet, insgesamt zehn Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb an acht verschiedene Erwerber-Kapitalgesellschaften veräußern, selbst wenn diese Kapitalgesellschaften jeweils dieselbe Muttergesellschaft haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2012 5 K 5212/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war an insgesamt zehn GbR beteiligt, die nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) —Einzelheiten hat die Vorinstanz insoweit nicht festgestellt— in den Jahren 2001 bis 2004 Grundbesitz erworben hatten. Die Tätigkeiten der einzelnen GbR werden von den Beteiligten übereinstimmend als vermögensverwaltend angesehen.