BayObLG - Beschluss vom 12.03.2002
1Z BR 14/01
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2258 § 2353 ; FGG § 20 Abs. 1 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1745
FamRZ 2002, 1745
NJW-RR 2002, 873
OLGReport-BayObLG 2002, 359
Vorinstanzen:
LG Regensburg 5 T 466/00 ,
AG Straubing VI 503/98 ,

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten - Beschwerdebefugnis bei bloßer Behauptung subjektiven Rechts - Geschäftswert für Beschwerde mehrerer Miterben mit gleichem Verfahrensziel

BayObLG, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 14/01

DRsp Nr. 2002/9072

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten - Beschwerdebefugnis bei bloßer Behauptung subjektiven Rechts - Geschäftswert für Beschwerde mehrerer Miterben mit gleichem Verfahrensziel

»1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn 38 Personen mit den Nachlass erschöpfenden Geldbeträgen bedacht werden.2. Zur Frage, wann für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG die bloße Behauptung eines subjektiven Rechts, das durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt wäre, genügt.3. Geschäftswert bei Beschwerdeeinlegung durch mehrere Miterben mit gleichem Verfahrensziel.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2258 § 2353 ; FGG § 20 Abs. 1 ; KostO § 30 ;

Gründe

I.

Die 1998 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war Landwirtin gewesen. Ihr Ehemann war bereits 1988 verstorben. Sie hatte keine Kinder. Seit einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vom 12.11.1993 bis 9.3.1994 war für sie ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge - mit Einwilligungsvorbehalt - gehörte.