BayObLG - Beschluss vom 04.04.2002
1Z BR 19/01
Normen:
BGB § 2087 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 119
NJW-RR 2002, 1232
OLGReport-BayObLG 2002, 263
Vorinstanzen:
LG Landshut 60 T 313/01 ,
AG Eggenfelden VI 932/98 ,

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 19/01

DRsp Nr. 2002/9123

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

»Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn nach dem Testament alle Abkömmlinge (vier Töchter und sechs Enkel) der Erblasserin mit jeweils 5000 DM bedacht sind und "das darüber vorhandene bei Familie G." - der Familie einer Tochter - "bleibt".«

Normenkette:

BGB § 2087 ;

Gründe

I.

Die 1998 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Nachlass besteht im wesentlichen aus Bankguthaben im Wert von rund 69000 DM. Mit eigenhändigem Testament vom 8.6.1994 hatte sie verfügt, dass an ihre vier Töchter "je 5000 DM verteilt werden" und ihre sechs Enkelkinder "auch jedes 5000 DM erhalten. Das darüber vorhandene bleibt bei Familie G.". Gemeint ist die Familie einer Tochter (Beteiligte zu 1), in deren Haus die Erblasserin gelebt hatte.

Am 29.11.2000 beantragte eine Tochter (Beteiligte zu 4), ihr einen Teilerbschein zu erteilen, wonach sie die Erblasserin zu 1/4 beerbt habe. Sie vertrat die Meinung, dass nicht die "Familie G." (die Beteiligten zu 1 bis 3), sondern die vier Töchter die Erblasserin zu gleichen Teilen beerbt hätten; entweder sei das Testament vom 8.6.1994 in diesem Sinne auszulegen, oder das Testament vom 8.6.1994 enthalte keine Erbeinsetzung, so dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.