OLG München - Beschluss vom 21.05.2007
31 Wx 120/06
Normen:
BGB § 133 § 2087 § 2096 § 2099 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 181
FamRZ 2008, 187
JuS 2008, 560
NJW-RR 2007, 1162
OLGReport-München 2007, 613
Rpfleger 2007, 469
ZEV 2007, 383
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1778/06
AG Neu-Ulm, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 356/04

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten Nachlasses auf verschiedene Personen - Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister

OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 120/06

DRsp Nr. 2007/12005

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten Nachlasses auf verschiedene Personen - Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister

»1. Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser das Grundstück einer Person und das wertmäßig überwiegende Geldvermögen vier anderen Personen vermacht hat und mit dieser Verteilung praktisch über seinen gesamten Nachlass verfügt hat. 2. Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister und den Sohn einer damals bereits verstorbenen Schwester gleichmäßig bedacht hat.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2087 § 2096 § 2099 ;

Gründe:

I.

Die am 14.5.2004 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie hatte vier Schwestern: A (Mutter der Beteiligten zu 4 - 7), M (Mutter der Beteiligten zu 8 - 10), Al (Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1 und 11) und E (Mutter des Beteiligten zu 3). Die Schwester E war 1956 vorverstorben. Die Schwestern A und M waren zum Zeitpunkt, als die Erblasserin am 15.12.1992 das nachfolgend aufgeführte Testament errichtete, noch am Leben, sind jedoch nach Errichtung des Testaments in den Jahren 1995 und 1997 vorverstorben.