BGH vom 17.01.1990
XII ZR 1/89
Normen:
BGB §§ 242, 516, 1353 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Unbenannte Zuwendung 3
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 17
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Ehegattenzuwendung 1
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Geschäftsgrundlage 1
DNotZ 1991, 492
DRsp I(120)187a
FamRZ 1990, 600
MDR 1990, 716
NJW-RR 1990, 386
WM 1990, 856

Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Scheitern der Ehe

BGH, vom 17.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 1/89

DRsp Nr. 1992/1456

Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Scheitern der Ehe

»a) Zur Abgrenzung von sog. unbenannter (ehebedingter) Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten. b) Zur Geschäftsgrundlage einer Schenkung unter Ehegatten und zur Frage des Wegfalls, wenn die Ehe scheitert.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 516, 1353 ;

Tatbestand:

Die durch Urteil vom 11. September 1986 geschiedenen Parteien waren seit dem 12. Juli 1952 verheiratet. Im Jahre 1970 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an dem im Grundbuch von G. Band 140 Blatt 5262 eingetragenen Hausgrundstück, wo sie fortan mit ihrem Sohn wohnten und der Beklagte eine Werkzeugschleiferei betrieb. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Einkommen.