BGH - Urteil vom 19.01.2000
IV ZR 157/98
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 195
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

BGH, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen IV ZR 157/98

DRsp Nr. 2000/1061

Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

Hat der Erblasser in einem Testament etwa 65 Personen mit über 80 einzelnen Zuwendungen bedacht, so ist insoweit nicht von einer Einsetzung als Erbe auszugehen, wenn der Erblasser über etwa 1/6 seines Vermögens bewußt nicht verfügt hat.

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagten als Erben ihres Vaters H. S. Schadensersatzansprüche aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker geltend.