FG Köln - Urteil vom 17.10.2013
1 K 2457/11
Normen:
EStG § 52 Abs 23e; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 906
ZEV 2014, 444

Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten

FG Köln, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 2457/11

DRsp Nr. 2014/9051

Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten

1) Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. 2) Auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln. 3) Dies gilt gleichermaßen, wenn die Zahlungen zwar auf Dauer der Lebenszeit der Bezugsperson, allerdings nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind (sog. abgekürzte Leibrente). 4) Ausnahmsweise sind Leistungen, die für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, als Sonderausgaben abziehbar, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 23e; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a;

Tatbestand