OLG Celle - Beschluss vom 19.07.2002
6 W 82/02
Normen:
BGB § 2087 § 133 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 89
OLGReport-Celle 2002, 260
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/02
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 672/01

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 6 W 82/02

DRsp Nr. 2002/18274

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses

»1. Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Vermögensgegenstände seines Nachlasses zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 II BGB eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der den Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht. 2. Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich die Zuwendung eines Vermächtnisses vorliegt, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers die Bestattungskosten zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu.«

Normenkette:

BGB § 2087 § 133 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligten zu 1, 2 und 4 aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 7. März 1996 deren Erben geworden sind.