LAG Thüringen - Urteil vom 07.09.2004
7 Sa 542/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 § 18 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 613a ; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 407/03

Abgrenzung zwischen Gemeinschaftsbetrieb und unternehmerischer Zusammenarbeit mehrerer konzernrechtlich verbundener Unternehmen - Weiterbeschäftigungspflicht bei Stillegung eines Konzernbetriebs unter Fortführung eines anderen Betriebs mit gleichem Tätigkeitsfeld

LAG Thüringen, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 542/03

DRsp Nr. 2006/28203

Abgrenzung zwischen Gemeinschaftsbetrieb und unternehmerischer Zusammenarbeit mehrerer konzernrechtlich verbundener Unternehmen - Weiterbeschäftigungspflicht bei Stillegung eines Konzernbetriebs unter Fortführung eines anderen Betriebs mit gleichem Tätigkeitsfeld

»1. Zur Abgrenzung des Gemeinschaftsbetriebes von der unternehmerischen Zusammenarbeit mehrerer konzernrechtlich verbundener Unternehmen.2. Die im Konzern getroffene Entscheidung, den einen Betrieb stillzulegen und den Betrieb eines anderen Konzernunternehmers mit gleichem Tätigkeitsfeld fortzuführen, begründet jedenfalls dann keine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht, wenn die Belegschaft des weitergeführten Betriebes nicht aufgestockt wird (im Anschluss an BAG vom 18.09.2003 AP Nr. 14 zu § 17 KSchG).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 § 18 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 613a ; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.