FG Hessen - Urteil vom 21.11.2008
1 K 2729/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Abgrenzung zwischen Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und gesellschaftsrechtlich veranlassten verdeckten Einlagen bei Stützungsmaßnahmen eines wesentlich beteiligten Arbeitnehmers einer Gesellschaft - Schuldzinsen; Nachträgliche Werbungskosten; Einkunftsart; Nichtselbstständiger Arbeit; Arbeitnehmer; Gesellschaftern; Stützungsmaßnahmen; Refinanzierungskosten

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 2729/06

DRsp Nr. 2009/10608

Abgrenzung zwischen Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und gesellschaftsrechtlich veranlassten verdeckten Einlagen bei Stützungsmaßnahmen eines wesentlich beteiligten Arbeitnehmers einer Gesellschaft - Schuldzinsen; Nachträgliche Werbungskosten; Einkunftsart; Nichtselbstständiger Arbeit; Arbeitnehmer; Gesellschaftern; Stützungsmaßnahmen; Refinanzierungskosten

1. Ist ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Arbeitnehmer und Gesellschafter einer Gesellschaft ist im Falle einer mehr als nur unwesentlichen Beteiligung grundsätzlich davon auszugehen, dass Stützungsmaßnahmen zu Gunsten der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind; nur bei vorliegen besonderer Umstände liegen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vor. 2. Auch wenn eine Gesellschaft allein deshalb gegründet wird, um Einkünfte als Arbeitnehmer zu erzielen, sind Stützungsmaßnahmen die der Fortsetzung der Erzielung von Einkünften als Arbeitnehmer geschuldet sind, keine Werbungskosten sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlagen; denn der Erhalt des Arbeitsplatzes setzt gerade den Fortbestand der Gesellschaft voraus.