FG München - Gerichtsbescheid vom 30.07.2009
1 K 1816/09
Normen:
EStG 2002 § 50d Abs. 10; EStG 2002 § 52 Abs. 59a S. 8; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3; DBA USA Art. 7 Abs. 1 S. 2; DBA USA Art. 12;

Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 1816/09

DRsp Nr. 2009/22975

Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

1. Die Regelung, wonach § 50d Abs. 10 EStG gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. Bis zum Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG konnte noch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Zuordnung der Lizenzvergütungen nach dem DBA-USA 1989 im Inbound-Fall aufgebaut werden. 2. § 50d Abs. 10 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht. Die darin enthaltene Regelung stellt sich nicht als Überschreibung eines DBA (sog. treaty override) dar. 3. Lizenzvergütungen, die eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft an ihre in den USA ansässige Gesellschafterin gezahlt hat, gelten mangels abweichender Regelung im DBA als Unternehmensgewinne und unterliegen der Besteuerung in Deutschland.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 50d Abs. 10; EStG 2002 § 52 Abs. 59a S. 8; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3; DBA USA Art. 7 Abs. 1 S. 2; DBA USA Art. 12;

Tatbestand:

I.