LAG München - Urteil vom 16.08.2006
4 Sa 549/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 1648/05

Ablösung einer Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 549/06

DRsp Nr. 2007/1053

Ablösung einer Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang

»Nimmt ein (vor dem 01.01.2002 abgeschlossener) Arbeitsvertrag zwischen einem nicht-tarifgebundenen Arbeitnehmer und einem tarifgebundenen Arbeitgeber Bezug auf die Bestimmungen des einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen, (Vergütungs-)Tarifvertrages (kleine dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede), werden nach einem Betriebsübergang auch in diesem Fall die bisherigen schuldrechtlich geltenden Lohnregelungen durch die schlechteren Vergütungsregelungen eines auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung findenden Vergütungstarifvertrages abgelöst - das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gilt hier nicht.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Betriebsübernehmern Ansprüche auf Zahlung höherer Arbeitsvergütung aufgrund der bei ihrem früheren Arbeitgeber arbeitsvertraglich Anwendung findenden tariflichen Bestimmungen geltend.