BAG - Urteil vom 13.11.2007
3 AZR 191/06
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 336 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 205
AuA 2008, 114
AuA 2008, 47
AuR 2007, 440
AuR 2008, 230
BAG-Pressemitteilung Nr. 84/07
BAGE 125, 1
JR 2009, 131
MDR 2008, 752
NJ 2008, 336
NZA 2008, 600
VersR 2009, 524
ZIP 2008, 890
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 324/05
ArbG Cottbus, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1516/04

Ablösung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang?

BAG, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 191/06

DRsp Nr. 2008/1701

Ablösung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang?

»1. Tariflich geregelte Ansprüche auf Versorgung können nicht im Wege der sog. Über-Kreuz-Ablösung durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.2. Der Regelungsgegenstand "Altersversorgung" ist nur teilmitbestimmt. Damit fehlt es für diesen Regelungsgegenstand an der notwendigen Kongruenz des Umfangs der "erzwingbaren" Regelungsmacht der Tarifpartner auf der einen und der Betriebspartner auf der anderen Seite.«

Orientierungssätze:1. Bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen eines rechtlich selbständigen Trägers und kann die Versorgung nicht auf dem hierfür vorgesehenen Versorgungswege abgewickelt werden oder wird sie hierüber nicht abgewickelt, hat der Arbeitgeber gleichwertige Leistungen zu erbringen. Für die Gleichwertigkeit ist nicht die Höhe der arbeitgeberseitigen Aufwendungen entscheidend. Es kommt vielmehr auf die Gleichwertigkeit der Leistungen aus der Sicht der Arbeitnehmer an, damit auf das, was ihnen im Versorgungsfall zufließen würde.