BFH - Urteil vom 25.11.1992
X R 34/89
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1, 3, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG (1983) § 20 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1a, b;
Fundstellen:
BB 1993, 1719
BB 1993, 570
BFHE 170, 76
BStBl II 1996, 663
DStZ 1993, 249
NJW 1994, 679
Vorinstanzen:
FG Saarland,

Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

BFH, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen X R 34/89

DRsp Nr. 1996/9613

Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

»1. Die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe sein mit der Folge, daß in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarte - auf die Lebenszeit des Berechtigten gezahlte - abänderbare Versorgungsleistungen als sonstige Bezüge aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar sind. 2. Sind ebensolche Leistungen - weil "nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen" - Gegenleistung für den Verzicht auf den Nießbrauch, sind die wiederkehrenden Bezüge beim Berechtigten nur mit ihrem Zinsanteil steuerbar.