BFH - Urteil vom 14.10.2009
X R 45/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 332/03

Abschreibung eines Teilwerts einer Forderung eines Besitzunternehmens gegen eine Betriebsgesellschaft nach den Maßstäben für eine Teilwertberichtigung der Beteiligung an Betriebsunternehmen; Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen; Rechtfertigung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung im Fall dauerhaft geringer Ertragsaussichten eines Betriebsunternehmens

BFH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen X R 45/06

DRsp Nr. 2010/1337

Abschreibung eines Teilwerts einer Forderung eines Besitzunternehmens gegen eine Betriebsgesellschaft nach den Maßstäben für eine Teilwertberichtigung der Beteiligung an Betriebsunternehmen; Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen; Rechtfertigung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung im Fall dauerhaft geringer Ertragsaussichten eines Betriebsunternehmens

1. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig. 2. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt. 3. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; AO § 164 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.