BFH - Urteil vom 21.09.2011
I R 7/11
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2237/08 953

Abschreibung von Investmentanteilen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts auf den niedrigeren Teilwert

BFH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen I R 7/11

DRsp Nr. 2012/128

Abschreibung von Investmentanteilen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts auf den niedrigeren Teilwert

Ob Investmentanteile aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können, ist bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu entscheiden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist.

Normenkette:

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, erwarb zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner in den Jahren 1999 und 2000 u.a. zu ihrem Anlagevermögen gehörende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die das bei ihnen eingelegte Geld überwiegend entweder direkt oder indirekt (als sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben (im Folgenden: Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2000) erzielten Einkommens nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 124.547,78 DM vor, die sie nach den Unterschiedsbeträgen zwischen den Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) gesunkenen Depotwerten (Rücknahmepreisen) bestimmte.