FG Hamburg - Beschluss vom 20.09.2006
5 K 206/03
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 52 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes vom 23.10.2000) ; EStG § 52 Abs. 34a (i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2000) ; EGV Art. 56 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 210
EFG 2007, 46
IStR 2007, 110

Absenkung der Beteiligungsquote in § 17 EStG mit StSenkG vom 23.10.2000: Verstoß der Anwendungsvorschriften dazu gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EGV?

FG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 206/03

DRsp Nr. 2006/29498

Absenkung der Beteiligungsquote in § 17 EStG mit StSenkG vom 23.10.2000: Verstoß der Anwendungsvorschriften dazu gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EGV ?

Ist es mit Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert steuerpflichtig war?

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 52 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes vom 23.10.2000) ; EStG § 52 Abs. 34a (i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2000) ; EGV Art. 56 ;

Tatbestand:

I. Sachverhalt und Streitstand

Der Kläger war als Aktionär zu 2,1% des Grundkapitals an der dänischen N... A/S und zu 2,5% des Grundkapitals an der dänischen ... D... A/S beteiligt.