BFH - Urteil vom 10.08.2005
VIII R 22/05
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2188
BFH/NV 2005, 2188
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 679/04

Absenkung Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG - Verfassungsmäßigkeit

BFH, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII R 22/05

DRsp Nr. 2005/17736

Absenkung Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG - Verfassungsmäßigkeit

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 20. April 1993 mit 24,02 v.H. am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Am 23. Juli 2001 hat er die Beteiligung für 100 000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten in Höhe von 48 224 DM ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 51 776 DM.

Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 v.H. auf 10 v.H. sei verfassungswidrig, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.