FG München - Urteil vom 04.10.2002
13 K 668/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 2 ;

Abziehbarkeit von Schuldzinsen; nachträgliche Betriebsausgaben; Tilgung von Gesellschafterdarlehen; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 der ...

FG München, Urteil vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 668/99

DRsp Nr. 2003/8731

Abziehbarkeit von Schuldzinsen; nachträgliche Betriebsausgaben; Tilgung von Gesellschafterdarlehen; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 der "..."

Schuldzinsen können nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Gesellschaft bei Aufgabe des Betriebs Verbindlichkeiten nicht getilgt hat, obwohl bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Forderungen der Gesellschafter bei Abwicklung tilgt, ohne die Forderungen anderer Gläubiger zu berücksichtigen und dadurch für diese weniger Tilgungsmittel bereitstehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180/79, BStBl II 1996, 291)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger, zwei natürliche Personen und eine GmbH & Co. KG, waren Gesellschafter der am 19. Februar 1990 im Handelsregister gelöschten ... KG (B-KG), und zwar war der Kläger zu 1. Komplementär, der Kläger zu 2. Kommanditist und die Klägerin zu 3. - eine GmbH & Co. KG - atypisch stille Gesellschafterin.