FG Hamburg - Beschluss vom 31.01.2019
2 V 112/18
Normen:
EStG § 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 S. 1-2; HGB § 383 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 603
DStRE 2019, 463
EFG 2019, 525

Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten auf dem Abladerkonto i.R.d Ermittlung des Gewinns durch Vermögensvergleich (hier: Handel mit Orientteppichen)

FG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 V 112/18

DRsp Nr. 2019/3363

Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten auf dem Abladerkonto i.R.d Ermittlung des Gewinns durch Vermögensvergleich (hier: Handel mit Orientteppichen)

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 S. 1-2; HGB § 383 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Abzinsung von Verbindlichkeiten aus den Jahren 2013 und 2015, den Streitjahren.

Die Antragstellerin ist eine GmbH (C). Sie betreibt den In- und Export und Handel von Orientteppichen. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich. Unter dem ... 2001 schloss sie mit der pakistanischen Firma A (..., B) folgende Vereinbarung:

1. Die Firma A liefert Teppiche zum Verkauf an die Firma C.

2. Die Firma C erhält für den Verkauf der gelieferten Teppiche 7% Kommission vom Umsatz. Die Transportkosten aus dem Ausgangsland bis zum Lager der Firma C übernimmt die Firma A.

3. Gewöhnlich werden die Teppiche aus dem Lager heraus an die Kunden verkauft. Die Kunden kaufen die Teppiche unter der Bedingung des Lagers oder unter der Bedingung ihrer Firma. Die Firma C ist verpflichtet, die Transportkosten dem Kaufpreis zuzufügen. In diesem Falle werden die Transportkosten mit dem Kaufpreis verrechnet.

4. Die Firma C ist verpflichtet, den Kaufpreis nach dem aktuellen Marktpreis zu berechnen. Wenn die Marktpreise nicht rentabel sein sollten, ist dies der Firma A mitzuteilen und ihr Einverständnis zum Verkauf einzuholen.