FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2016
3 K 169/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2018, 130

Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 K 169/15

DRsp Nr. 2017/286

Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben

Die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG darf nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger war im Streitjahr (2013) bei einem Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Der Kläger unterlag im Inland mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber des Klägers zahlte dem Kläger insgesamt 66.956 € Gehalt und 28.446 € an Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen für seinen Tätigkeiten in der niederländischen Betriebsstätte.