BFH - Urteil vom 16.03.2010
VIII R 36/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 249/05

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei deren Entfall auf den Zeitraum nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung einer Gesellschaft

BFH, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 36/07

DRsp Nr. 2010/14971

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei deren Entfall auf den Zeitraum nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung einer Gesellschaft

NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen. Die Kläger wurden im Streitjahr (2003) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger hielt mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile an einer GmbH. Zur Absicherung eines Betriebsmittelkredits der GmbH verbürgte er sich gegenüber dem Kreditinstitut und bestellte zu dessen Gunsten eine Grundschuld. Die GmbH stellte den Geschäftsbetrieb im November 2000 ein. Die Gesellschafter beschlossen 2001 formlos die Auflösung der Gesellschaft. Eine Liquidation fand mangels Masse nicht statt. Die GmbH wurde 2004 im Handelsregister von Amts wegen gelöscht.