FG München - Urteil vom 03.09.2003
4 K 5029/01
Normen:
BGB § 1940 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 8 ;

Abzug von Unterhaltskosten für im Nachlass vorhandene Tiere als Nachlaßverbindlichkeiten bei der ErbSt

FG München, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 5029/01

DRsp Nr. 2003/14895

Abzug von Unterhaltskosten für im Nachlass vorhandene Tiere als Nachlaßverbindlichkeiten bei der ErbSt

Kosten für den Unterhalt von Tieren der Erblasserin können als Nachlassverbindlichkeiten nur bei Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung, z.B. einer Auflage, vom Erwerb des Erben oder Vermächtnisnehmers abgezogen werden.

Normenkette:

BGB § 1940 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für den Unterhalt der zum Nachlass gehörenden Tier zu Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG führen.

I.

Die am 02.07.1999 verstorbene Erblasserin ... hatte mit notariellem Testament vom 24.10.1985 ihren Lebensgefährten, den Kläger, als alleinigen Erben eingesetzt.

In der Erbschaftsteuererklärung machte der Erbe ... (der Kläger) u.a. Kosten für den zu erwartenden Unterhalt für die Tiere (ein Hund und zwei Katzen s. Bl. 40 FA-Akte) der Erblasserin ... mit einem geschätzten Aufwand von insgesamt 66.980 DM als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an der Firma ... KG, ... deren Wert der Kläger mit 0 DM angab.

Das Finanzamt verneinte den Abzug der zu erwartenden Unterhaltskosten als Nachlassverbindlichkeit. Die Beteiligung ... wurde mit 0 DM angesetzt.