FG Sachsen - Urteil vom 26.01.2005
7 K 1271/99
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 951 § 812 ;

Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit der Renovierung eines einem Miteigentümer unentgeltlich überlassenen Gebäudeteils entstandenen Vorsteuern; wirtschaftliches Eigentum des Miteigentümers an dem Gebäudeteil; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 7 K 1271/99

DRsp Nr. 2005/5437

Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit der Renovierung eines einem Miteigentümer unentgeltlich überlassenen Gebäudeteils entstandenen Vorsteuern; wirtschaftliches Eigentum des Miteigentümers an dem Gebäudeteil; Umsatzsteuer 1995

1. Trägt eine Erbengemeinschaft die Kosten für die Renovierung des gemeinschaftlichen Grundvermögens, welches die Miterben teils durch Eigennutzung, teils durch entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nutzen, liegt eine die Unternehmereigenschaft begründende wirtschaftliche Tätigkeit der Erbengemeinschaft nur insoweit vor, als die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt. 2. Gehen die Miterben einer Erbengemeinschaft davon aus, dass das auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Miterben errichtete Werkstattgebäude diesem gehört, führt dies nicht zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums, wenn es an einer im Voraus getroffenen Vereinbarung über die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft des Miterbenden an dem Werkstattgebäude unter dauerndem Ausschluss der Erbengemeinschaft fehlt.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 951 § 812 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995.