BFH - Urteil vom 22.07.2015
II R 12/14
Normen:
ErbStG a.F. § 10 Abs. 6, § 13a;
Fundstellen:
BFHE 250, 225
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3364/10

Abzugsfähigkeit der Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten bei Erwerb eines erbschaftsteuerbegünstigten Anteils an einer Kapitalgesellschaft von Todes wegen

BFH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen II R 12/14

DRsp Nr. 2015/15579

Abzugsfähigkeit der Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten bei Erwerb eines erbschaftsteuerbegünstigten Anteils an einer Kapitalgesellschaft von Todes wegen

Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. November 2013 1 K 3364/10 aufgehoben.

Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 17. Mai 2011 auf 922.930,42 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 10 Abs. 6, § 13a;

Gründe

I.