I.
Streitig ist, ob ein abzugsfähiger Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG vorliegt oder ob dessen Berücksichtigung wegen Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zu versagen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2001 machten sie einen Verlust i.S.d. § 17 EStG i.H.v. 722.000 DM betreffend den Verkauf von Anteilen an der Firma Z. Gesellschaft für ... technik und ... mbH (im Folgenden Z. GmbH genannt) geltend. Der Beklagte ließ den Verlust im ESt-Bescheid 2001 vom 02.09.2002 unter Verweis auf § 42 AO außer Ansatz. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ... DM wurde die ESt i.H.v. ... DM festgesetzt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens korrigierten die Kläger den geltend gemachten Verlust wie folgt:
(in DM)
Ehemann
Ehefrau
Veräußerungsentgelt insgesamt
50.000
Anteil Ehemann
41%
20.500
Anteil Ehefrau
35%
17.500
./. Anschaffungskosten
Ehemann
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