FG Münster - Urteil vom 30.05.2006
11 K 6601/02 E
Normen:
AO § 42 ; EStG § 17 Abs. 1, 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2203
DStRE 2007, 218
EFG 2006, 1302

Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

FG Münster, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 11 K 6601/02 E

DRsp Nr. 2006/20873

Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

Die Zwischenschaltung einer GmbH zwischen eine natürliche Person und eine Einkunftsquelle ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn es an nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen fehlt und es dem Steuerpflichtigen darauf ankommt, steuerliche Verluste zu realisieren, ohne sich von der Einkunftsquelle endgültig zu trennen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 17 Abs. 1, 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein abzugsfähiger Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG vorliegt oder ob dessen Berücksichtigung wegen Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zu versagen ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2001 machten sie einen Verlust i.S.d. § 17 EStG i.H.v. 722.000 DM betreffend den Verkauf von Anteilen an der Firma Z. Gesellschaft für ... technik und ... mbH (im Folgenden Z. GmbH genannt) geltend. Der Beklagte ließ den Verlust im ESt-Bescheid 2001 vom 02.09.2002 unter Verweis auf § 42 AO außer Ansatz. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ... DM wurde die ESt i.H.v. ... DM festgesetzt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens korrigierten die Kläger den geltend gemachten Verlust wie folgt:

(in DM)

Ehemann

Ehefrau

Veräußerungsentgelt insgesamt

50.000

Anteil Ehemann

41%

20.500

Anteil Ehefrau

35%

17.500

./. Anschaffungskosten

Ehemann