BFH - Urteil vom 20.06.2017
X R 38/16
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1161/11

Abzugsfähigkeit gezahlter Renten als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen X R 38/16

DRsp Nr. 2017/13251

Abzugsfähigkeit gezahlter Renten als Sonderausgaben

NV: Die Würdigung des FG, zwei im Abstand von 13 Tagen vor demselben Notar und mit Wirkung zum selben Stichtag geschlossene Übergabeverträge seien als Einheit anzusehen, so dass die allein im ersten Vertrag vereinbarte dauernde Last mit der Summe der erzielbaren Nettoerträge aus dem in beiden Verträgen übergebenen Vermögen zu vergleichen sei, kann den BFH binden.

1. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar. Sie stellen vielmehr Entgelt für das übernommene Vermögen dar. 2. Das Revisionsgericht ist an die Würdigung des Finanzgerichts gebunden, wonach zwei im Abstand von 13 Tagen vor demselben Notar und mit Wirkung zum selben Stichtag geschlossene Übergabeverträge als Einheit zu sehen und somit als Maßstab für die erzielbaren Nettoerträge heranzuziehen sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2016 11 K 1161/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe