BFH - Urteil vom 30.04.2003
II R 6/01
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 341
ZEV 2004, 127
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3624/97 Erb

Abzugsfähigkeit Pflichtteil

BFH, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen II R 6/01

DRsp Nr. 2004/323

Abzugsfähigkeit Pflichtteil

Der Erbe kann vom Wert des gesamten Vermögensanfalls die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen abziehen. Die Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG setzt lediglich die Geltendmachung des Pflichtteils und nicht die Erfüllung dieser Geldschuld voraus.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach dem am 26. Januar 1992 verstorbenen X (Erblasser). Das vormals örtlich zuständige Finanzamt (FA) setzte, da der Kläger keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hatte, durch Bescheid vom 24. Oktober 1996 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Erbschaftsteuer gegen den Kläger in Höhe von 412 620 DM fest. Auf den Einspruch des Klägers ermäßigte es in der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 die Steuer auf 63 600 DM.