BFH - Urteil vom 12.05.2015
IX R 32/14
Normen:
EStG (2008) § 52 Abs. 23e, § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BFHE 250, 78
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 298/13 1088

Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen IX R 32/14

DRsp Nr. 2015/14680

Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

1. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen. 2. Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren (entgegen BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 85).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. März 2014 4 K 298/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG (2008) § 52 Abs. 23e, § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abziehen darf.