BFH - Urteil vom 12.07.2017
VI R 59/15
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, § 12 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 444
BStBl II 2018, 461
DStR 2018, 2317
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 233/14

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als BetriebsausgabenVersagung der steuerlichen Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages wegen einem Fremdvergleich nicht standhaltender Regelungen

BFH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VI R 59/15

DRsp Nr. 2017/13736

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als Betriebsausgaben Versagung der steuerlichen Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages wegen einem Fremdvergleich nicht standhaltender Regelungen

1. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. 2. Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen. 3. Eine solche Rechtsfolge darf nur gezogen werden, wenn der dem Fremdvergleich nicht standhaltenden vertraglichen Regelung ein derartiges Gewicht zukommt, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse die Nichtanerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die in dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag vereinbarten Leistungen des Nutzungsberechtigten insgesamt private Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen an den Überlassenden darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015 4 K 233/14 aufgehoben.