BFH - Urteil vom 25.06.2014
X R 16/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 13a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 338/11 1319

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag berundenden Aufwendungen

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen X R 16/13

DRsp Nr. 2014/13163

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag berundenden Aufwendungen

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 13a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 1989 hatte der Großvater durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Bewirtschaftung des Hofes dem Vater des Klägers überlassen. Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der Wirtschaftsübernehmer zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes der bei "Pachtbeginn" vorhandenen Belastungen, der Feuerversicherungsprämie für Gebäude und Inventar, der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband sowie zum Berufsverband und zur laufenden Gebäudeunterhaltung. Außerdem hatten "die Verpächter" das Recht der freien Mitbenutzung aller Einrichtungen des Hauses sowie das Recht des freien Ein-, Aus- und Umgangs im Hause und auf der ganzen Stelle. Falls sie einen eigenen Haushalt gründen sollten, musste der Wirtschaftsübernehmer im Betrieb gewonnene Lebensmittel in ausreichender Menge und guter Qualität liefern.