Autor: Apitz |
Korrespondierend zur Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne schreibt § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vor, dass Gewinnminderungen, die mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang stehen (substanzbezogene Gewinnminderung), bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen sind.
BeispielDie A-GmbH veräußert in 2013 einen 30%igen Anteil an der Y-GmbH für 60.000 Euro (Anschaffungskosten: 100.000 Euro). |
Der Veräußerungsverlust von 40.000 Euro ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen wird daher um diesen Betrag erhöht. Meines Erachtens sind zur Ermittlung des nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsverlusts auch etwaige Veräußerungskosten einzubeziehen, da sich die Ermittlung insoweit nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG richtet. Dass der Veräußerungsverlust ausschließlich unter § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG fällt, kann daran nichts ändern. Die getrennte Darstellung der Gewinnminderung im Rahmen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ist vielmehr als gesetzliche Klarstellung zu sehen, da die Finanzverwaltung dadurch das steuerliche Schicksal des Verlusts stärker hervorheben wollte.
Beispiel |
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