Autor: Löbe |
Korrespondierend zur Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne dürfen substanzbezogene Gewinnminderungen steuerlich nicht berücksichtigt werden.
§ 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG regelt ein Teilabzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Teilabzugsverbot gilt nach § 3c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG in gleicher Weise, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Der Abzug der in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen ist nur i.H.v. 60 % möglich, damit wird ein Teilabzugsverbot i.H.v. 40 % begründet, das der anteiligen Steuerbefreiung der mit den Aufwendungen zusammenhängenden Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG entspricht. Die Abzugsbeschränkung erfasst folgende Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten stehen.
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