FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2014
1 K 37/11
Normen:
§ 4 Abs. 1 EStG; § 4 Abs. 8 KultPflAZV; § 5 Abs. 3 FlächenZV; § 96 BGB;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1089

Ackerprämienberechtigung als selbständiges Wirtschaftsgut

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 1 K 37/11

DRsp Nr. 2015/2

Ackerprämienberechtigung als selbständiges Wirtschaftsgut

Die Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) ist weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27. November 1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) vom 6. Januar 2000 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt. Ein selbständiges Wirtschaftsgut Ackerprämienberechtigung entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages.

Normenkette:

§ 4 Abs. 1 EStG; § 4 Abs. 8 KultPflAZV; § 5 Abs. 3 FlächenZV; § 96 BGB;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung der Europäischen Union durch die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (BGBl. I 1992, 1991) gewährte Prämienberechtigung (Ackerquote) als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist und deshalb im Zeitpunkt ihres möglichen Untergangs (hier: Wirtschaftsjahr 2004/2005) ein gewinnmindernder Buchwertabgang zu erfassen ist.