FG Köln - Urteil vom 07.04.2016
13 K 37/15
Normen:
KStG § 27; KStG § 28; KStG § 37; KStG § 38;

Änderbarkeit der körperschaftsteuerlichen Feststellungen von nicht in das Nennkapital einer Gesellschaft geleisteten Einlagen

FG Köln, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 13 K 37/15

DRsp Nr. 2016/9090

Änderbarkeit der körperschaftsteuerlichen Feststellungen von nicht in das Nennkapital einer Gesellschaft geleisteten Einlagen

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Juni 2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, die gesonderte Feststellung gem. § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2006 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 80.000 € festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

KStG § 27; KStG § 28; KStG § 37; KStG § 38;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Feststellungen von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gem. § 27 KStG zum 31. Dezember 2006 geändert werden können.