FG Hamburg - Urteil vom 22.04.2009
3 K 117/08
Normen:
AO § 173; EStG § 17;

Änderung bestandskräftiger Bescheide

FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 117/08

DRsp Nr. 2009/17635

Änderung bestandskräftiger Bescheide

Ein nach Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemachter Veräußerungsverlust kann wegen groben Verschuldens nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige in der Steuererklärung/Anlage GSE die Frage nach einem Veräußerungsverlust unbeantwortet gelassen hat und wenn ein ausreichender Informationsaustausch zwischen seinen Beratern im Ausland und im Inland nicht gesichert war oder stattgefunden hat.

Normenkette:

AO § 173; EStG § 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen.

I.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.