LAG München - Urteil vom 22.03.2005
11 Sa 617/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10237/03

Änderung betrieblicher Alterversorgung durch umfassende Neuregelung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebübergang

LAG München, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 617/04

DRsp Nr. 2005/18744

Änderung betrieblicher Alterversorgung durch umfassende Neuregelung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebübergang

»1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten.2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Rente.

Der am 05.08.1941 geborene Kläger schied vorzeitig zum 30.11.2002 nach Alterszeit im Blockmodell aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er bezieht seit dem 01.12.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 265,10 Euro.