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Änderung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 |
Autor: Ott |
Mit dem Jahressteuergesetz 20201) wurde neben zahlreichen anderen Änderungen auch eine Ergänzung in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG sowie eine Änderung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG vorgenommen. Insbesondere die auf den ersten Blick eher unscheinbare Ergänzung in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG kann gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben.
Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommenstarif nach § 32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (auf die hier nicht weiter eingegangen wird) an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
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