Änderung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG durch das Jahressteuergesetz 2020

Archiv Aktuelle Informationen 

Änderung des §  32d Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG durch das Jahressteuergesetz 2020

Autor: Ott

Mit dem Jahressteuergesetz 20201)

wurde neben zahlreichen anderen Änderungen auch eine Ergänzung in §  32d Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG sowie eine Änderung in §  20 Abs.  6 Satz 6 EStG vorgenommen. Insbesondere die auf den ersten Blick eher unscheinbare Ergänzung in §  32d Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG kann gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben.

Inhalt der Änderung

Nach §  32d Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommenstarif nach §  32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs.  2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (auf die hier nicht weiter eingegangen wird) an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.