AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 357 Abs. 3 ; BGB § 133 ; EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen einer zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG führenden neuen Tatsache; Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG; Umdeutung eines ausdrücklich gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchs als Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG
FG München, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 12 K 1483/97
DRsp Nr. 2001/10716
Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen einer zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17EStG führenden neuen Tatsache; Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4EStG; Umdeutung eines ausdrücklich gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchs als Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3EStG
1. Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977 wegen der Berücksichtigung einer neuen, sich steuermindernd auswirkenden Tatsache, die zu nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17EStG und damit einem höheren Veräußerungsverlust führt, steht das grobe Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache entgegen, wenn im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsverlustes nach § 17EStG in der Anlage zur Einkommensteuererklärung neben mehreren anderen, offenbar aus ungenügendem Studium eigener Unterlagen herrührenden Fehlern bei der Bestimmung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung die nachträglich bekanntgewordene Tatsache unberücksichtigt gelassen wurde und Anfragen des FA hinsichtlich der zu nachträglichen Anschaffungskosten führenden Umstände unbeantwortet geblieben sind.
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