FG Nürnberg - Urteil vom 25.04.2007
III 282/06
Normen:
AO § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 4 ;

Änderung eines Flächennutzungsplans mit Wirkung für die Zukunft ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen III 282/06

DRsp Nr. 2007/11065

Änderung eines Flächennutzungsplans mit Wirkung für die Zukunft ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Beschließt der Gemeinderat, einen im Flächennutzungsplan bisher als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücksteil künftig als landwirtschaftliche Nutzfläche darzustellen, so stellt dies kein auf die vor dem Gemeinderatsbeschluss erfolgte Grundstücksentnahme rückwirkendes Ereignis i.S.d .§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 16 Abs. 3 S. 4 EStG 1997 zum Ansatz gelangte Wert für das Grundstück ist deshalb nicht zu ändern.

Normenkette:

AO § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 01.08.2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern ist.