BFH - Urteil vom 30.08.2001
IV R 43/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 § 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 285
BFH/NV 2002, 444
BFHE 196, 511
BStBl II 2002, 152
DB 2002, 298
DStR 2002, 167
NJW 2002, 919
NZG 2002, 304
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen IV R 43/00

DRsp Nr. 2002/1764

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich wäre.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 § 3 ;

Gründe:

Die 1982 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine von drei Ärzten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Gemeinschaftspraxis mit angeschlossener Augenklinik. Praxis und Klinik hatte seit den 50er Jahren zunächst der in den Streitjahren (1990 und 1991) noch beteiligte Seniorpartner allein betrieben. Er war auch in den Streitjahren Inhaber der Konzession zum Betrieb der Klinik.

Die Einkünfte der Klägerin wurden (zunächst) entsprechend den abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen als solche aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) einheitlich und gesondert festgestellt.

Im Jahr 1994 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei der Klägerin eine Außenprüfung durch.