BFH - Urteil vom 08.07.2015
VI R 51/14
Normen:
AO §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 63;
Fundstellen:
BFHE 250, 322
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt , vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 716/11

Änderung eines Steuerbescheides wegen arglistigen Verhaltens bei vollständiger Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen VI R 51/14

DRsp Nr. 2015/16453

Änderung eines Steuerbescheides wegen arglistigen Verhaltens bei vollständiger Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen

Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2014 2 K 716/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 63;

Gründe

I. Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Februar 2009 hätte geändert werden dürfen.