FG München - Urteil vom 10.11.2009
13 K 2061/07
Normen:
EStG § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4; EStG § 6c; EStG § 14; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 34 Abs. 7;

Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtige, wenn viele Jahre nach einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser vom Erben ein Gewinn aus Veräußerung einer landwirtschaftlichen Teilfläche erklärt wurde

FG München, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 13 K 2061/07

DRsp Nr. 2010/4155

Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtige, wenn viele Jahre nach einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser vom Erben ein Gewinn aus Veräußerung einer landwirtschaftlichen Teilfläche erklärt wurde

1. Betriebsaufgabe ist im Streitfall eine Tatsache i. S. d. § 173 AO. Denn die Betriebsaufgabe ist ein Lebensvorgang, der das Tatbestandsmerkmal des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes entfallen lässt (BFH v. 13.05.2004. IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400 zu § 7g Abs. 3 EStG). 2. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen scheidet im Streitfall deswegen aus, weil den Kläger ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache der Betriebsaufgabe erst nachträglich bekanntgeworden ist. Grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. 3. Drängen sich dem Steuerpflichtigen aufgrund der zu erklärenden Sachverhalte Zweifel auf, handelt er grob fahrlässig, wenn er den Zweifel begründenden Sachverhalt nicht vollständig dem FA zur Prüfung unterbreitet bzw. von dort eine Auskunft einholt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4; EStG § 6c; EStG § 14; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;