FG Nürnberg - Urteil vom 22.08.2007
6 K 1049/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 164 Abs. 2 S. 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; GewStG § 14 S. 1 ;

Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides - Beendigung einer Betriebsaufspaltung und Versteuerung des Aufgabegewinns

FG Nürnberg, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 1049/07

DRsp Nr. 2007/21606

Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides - Beendigung einer Betriebsaufspaltung und Versteuerung des Aufgabegewinns

1. Da ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid jederzeit geändert werden kann, darf der Steuerpflichtige nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen, so dass die Verwaltung auch nicht nach Treu und Glauben an den Bescheid gebunden ist. 2. Die besondere Qualifikation einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit als gewerbliche folgt aus der engen sachlichen und personellen Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 164 Abs. 2 S. 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; GewStG § 14 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahr 1998 eine Betriebsaufspaltung beendet worden und ein Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Im Jahr 1984 hatte der Kläger das Grundstück G in H erworben, bebaut und anschließend ab Januar 1986 an die Xxxxxxx GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, an der er damals als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 80 v.H., später zu 100 v.H. beteiligt gewesen war. Die GmbH hat dort ihren Fertigungsbetrieb und das Lager.