FG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2004
11 K 4566/01 E
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1314
EFG 2004, 1341

Änderung; Grundlagenbescheid; Unterlassene Auswertung; Wiederholende Feststellung; Änderung des laufenden Gewinns; Folgebescheid; Richtigstellung bzgl. Veräußerungsgewinn; Ablaufhemmung - Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 11 K 4566/01 E

DRsp Nr. 2004/13256

Änderung; Grundlagenbescheid; Unterlassene Auswertung; Wiederholende Feststellung; Änderung des laufenden Gewinns; Folgebescheid; Richtigstellung bzgl. Veräußerungsgewinn; Ablaufhemmung - Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

1. Bei unterlassener Auswertung eines Grundlagenbescheids kann die Richtigstellung des Folgebescheids nur im Rahmen der Festsetzungsfrist erfolgen.2. Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustands kommen, damit durch den Erlass eines Grundlagenbescheids die Ablaufhemmung für die Anpassung eines Folgebescheids ausgelöst wird.3. Beinhaltet ein geänderter Grundlagenbescheid neben einer Änderung des laufenden Gewinns lediglich eine Wiederholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns, so liegt hierin keine inhaltliche Änderung, die die Ablaufhemmung für die Anpassung des im Folgebescheid erfassten Veräußerungsgewinns von neuem beginnen lassen könnte.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ;

Tatbestand: