OLG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2000
6 U 4052/99
Normen:
BGB § 2038 Abs. 2 § 745 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 19
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 800/99

Änderung von einstimmig gefaßten Beschlüssen einer Erbengemeinschaft; Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Ausschluß eines Miterben von der Abstimmung

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 6 U 4052/99

DRsp Nr. 2000/9340

Änderung von einstimmig gefaßten Beschlüssen einer Erbengemeinschaft; Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Ausschluß eines Miterben von der Abstimmung

»1. Ein einstimmig gefaßter Beschluß über Maßnahmen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden.2. Ist ein Miterbe wegen Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen, so ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend.«

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 2 § 745 Abs. 1 ;

Tatbestand: